Laut den Änderungen vom 22. April 2021 zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage hat der Bundestag folgendes beschlossen:
Es gelten ab sofort bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV- 2 bei besonderem Infektionsgeschehen.
§ 28b überschreitet ein Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person teilnimmt; Zusammenkünfte, die im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt.
Es müssen alle beteiligten Personen das Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie die Maßnahmen zum Infektionsschutz, insbesondere einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur nächsten Person, einhalten. Ausnahmen vom Mindestabstand sind nur bei hilfebedürftigen Personen zulässig.
Es müssen medizinische Masken (sog. OP-Masken oder FFP2/KN95/N95) statt der bisherigen Alltags-Masken getragen werden.
Der Bestattungspflichtige ist für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich vor allem, dass die vorgegebene Anzahl an Personen nicht überschritten wird.
Er muss eine Teilnehmerliste führen. Auf dieser Liste müssen die Kontaktadressen inklusive Telefonnummern der Teilnehmenden festgehalten werden. Die Liste muss vom Bestattungspflichtigen mindestens 28 Tage aufbewahrt werden.
(Vorgedruckte Teilnehmerlisten stellen wir Ihnen zur Verfügung.)
Gerne kann im Trauerfall alles Notwendige per Telefon (07024/84477) geklärt werden. Natürlich stehen wir Ihnen auch zu einem persönlichen Gespräch in unseren Geschäftsräumen zur Verfügung. In diesem Fall bitten wir Sie darum, dass höchstens zwei entscheidungsberechtigte Personen zum Trauergespräch kommen.