Corona-Update vom 03.05.2020

Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen

Verordnung vom 3.5.2020

§ 3 Veranstaltungen bei Todesfällen

(1) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete unter freiem Himmel sind unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben mit höchstens 50 Teilnehmenden zulässig.
Bestatter und weitere Mitarbeiter sind hierbei nicht mitzuzählen, sofern sie mit der Trauergemeinde nicht in unmittelbaren Kontakt kommen.

(2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten; ausgenommen sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben.

(3) Bei der Verwendung von Gegenständen, die im Rahmen der Veranstaltung zum Einsatz kommen, muss die Gefahr einer Ansteckung soweit wie möglich reduziert werden.

(4) Rituelle Totenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen Schutzmaßnahmen und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden, sind zulässig. Die Teilnahme weiterer Personen ist untersagt.